Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 51 Absatz 3 zu bestellenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vier Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren und drei Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sh-verf/__68.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).