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Jurafuchs

Art. 68

SH-VERF
Erste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht
Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 51 Absatz 3 zu bestellenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vier Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren und drei Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

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