(1) 1Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. 2Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.
(2) 1Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. 2Diesem Zweck dient auch der kommunale Finanzausgleich.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__119.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).