1Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. 2In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__122.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).