Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
1Das öffentliche Schulwesen besteht aus allgemein bildenden und beruflichen Schulen. 2Allgemein bildende Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, sind Gemeinschaftsschulen und Gymnasien. 3Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
1Die öffentlichen Schulen sind Gemeinsame Schulen. 2In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.
1Öffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
1Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung. 2Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__27.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).