In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__42.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).