(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
(2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__63.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).