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Jurafuchs

Art. 80

SL-VERF
1Der Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit. 2Dieser hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 3Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

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