1Der Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit. 2Dieser hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 3Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__80.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).