1Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. 2Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__84.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).