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Jurafuchs

Art. 88

SL-VERF
(1) 1Die Mitglieder der Landesregierung bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. 2Sie scheiden aus ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das Vertrauen entzieht. (2) 1Das Vertrauen kann durch Ablehnung des Antrags, das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), oder durch die ausdrückliche Erklärung des Misstrauens (Misstrauensvotum) entzogen werden. 2Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit, der Antrag auf ausdrückliche Erklärung des Misstrauens nur von einer Fraktion gestellt werden. 3Der Beschluss, das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages. 4Die Abstimmung über den Entzug des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tag und muss spätestens am siebten Tag nach dem Schluss der Aussprache stattfinden. 5Die Abstimmung erfolgt namentlich.

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