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Jurafuchs

Art. 96

SL-VERF
(1) 1Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht Mitgliedern. 2Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. 3Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern. (2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken.

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