(1) 1Die Rechnung sowie die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes werden durch den Rechnungshof geprüft. 2Er ist eine unabhängige Staatsbehörde.
(2) 1Mitglieder sind der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter der Prüfungsabteilungen. 2Sie besitzen die gleiche Unabhängigkeit wie die Richter.
(3) 1Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Landtag auf Vorschlag des Ministerpräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. 2Der Vizepräsident wird vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofes mit Zustimmung des Landtages ernannt.
(4) Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Staatsregierung.
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__100.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).