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Jurafuchs

Art. 11

SN-VERF
Förderung von Kultur, Kunst, Wissenschaft und Sport
1. Abschnitt Die Grundlagen des Staates
(1) Das Land fördert das kulturelle, das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen, die sportliche Betätigung sowie den Austausch auf diesen Gebieten. (2) 1Die Teilnahme an der Kultur in ihrer Vielfalt und am Sport ist dem gesamten Volk zu ermöglichen. 2Zu diesem Zweck werden öffentlich zugängliche Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten, musikalische und weitere kulturelle Einrichtungen sowie allgemein zugängliche Universitäten, Hochschulen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen unterhalten. (3) 1Denkmale und andere Kulturgüter stehen unter dem Schutz und der Pflege des Landes. 2Für ihr Verbleiben in Sachsen setzt sich das Land ein.

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