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Jurafuchs

Art. 111

SN-VERF
Kirchliche Lehranstalten/Theologische und religionspädagogische Lehrstühle
10. Abschnitt Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
(1) 1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind berechtigt, zur Ausbildung von Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern eigene Lehreinrichtungen zu unterhalten. 2Diese sind staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den schul- und hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen. (2) 1Die Lehrstühle an theologischen Fakultäten und die Lehrstühle für Religionspädagogik werden im Benehmen mit der Kirche besetzt. 2Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.

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