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Jurafuchs

Art. 114

SN-VERF
Widerstandsrecht
11. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Gegen jede Person, die es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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