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Jurafuchs

Art. 117

SN-VERF
Aufarbeitung der Vergangenheit
11. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Das Land trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu bei, die Ursachen individuellen und gesellschaftlichen Versagens in der Vergangenheit abzubauen, die Folgen verletzter Menschenwürde zu mindern und die Fähigkeit zu selbstbestimmter und eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu stärken.

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