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Jurafuchs

Art. 141

SN-VERF
Weimarer Verfassung
11. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
1Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. 2Die vorstehende Verfassung wird hiermit ausgefertigt. Dresden, den 27. Mai 1992 Erich Iltgen Präsident des Sächsischen Landtages als verfassungsgebender Landesversammlung Dresden, den 27. Mai 1992 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Ministerpräsident des Freistaates Sachsen

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