1Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
2Die vorstehende Verfassung wird hiermit ausgefertigt.
Dresden, den 27. Mai 1992
Erich Iltgen Präsident des Sächsischen Landtages als verfassungsgebender Landesversammlung
Dresden, den 27. Mai 1992
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Ministerpräsident des Freistaates Sachsen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__141.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).