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Jurafuchs

Art. 19

SN-VERF
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
2. Abschnitt Die Grundrechte
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

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