(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__19.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).