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Jurafuchs

Art. 26

SN-VERF
Mitbestimmung in Betrieben und Dienststellen
2. Abschnitt Die Grundrechte
1In Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind Vertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden. 2Diese haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung.

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