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Jurafuchs

Art. 31

SN-VERF
Eigentum und Erbrecht
2. Abschnitt Die Grundrechte
(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen, insbesondere die natürlichen Lebensgrundlagen schonen.

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