Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 33

SN-VERF
Recht auf Datenschutz
2. Abschnitt Die Grundrechte
1Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. 2Sie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. 3In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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