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Jurafuchs

Art. 35

SN-VERF
Petitionsrecht
2. Abschnitt Die Grundrechte
1Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. 2Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.

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