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Jurafuchs

Art. 49

SN-VERF
Anwesenheit der Staatsregierung
3. Abschnitt Der Landtag
(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Staatsregierung verlangen. (2) 1Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt und müssen jederzeit gehört werden. 2Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten und der Vorsitzenden der Ausschüsse. (3) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten nur Zutritt, wenn sie geladen sind. 2Sie können gehört werden. 3In jedem Fall gibt der Untersuchungsausschuß der Staatsregierung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 4Weitere Beschränkungen des Zutrittsrechtes der Mitglieder und Beauftragten der Staatsregierung zu den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse können durch Gesetz bestimmt werden.

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