(1) 1Der Landtag bildet ständige Ausschüsse. 2Die Geschäftsordnung bestimmt Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise.
(2) 1Der Landtag kann auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder einer Fraktion die Bildung zeitweiliger Ausschüsse beschließen. 2Gegenstand und Ziel des jeweiligen Ausschusses sind im Beschluss festzulegen.
(3) Die Ausschüsse können öffentlich tagen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__52.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).