1Zur Wahrung des Rechtes auf Datenschutz und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird beim Landtag ein Datenschutzbeauftragter berufen. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__57.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).