(1) 1In den Gemeinden und Landkreisen muß das Volk eine gewählte Vertretung haben. 2In kleinen Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.
(2) In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern.
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__86.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).