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Jurafuchs

Art. 88

SN-VERF
Gebietsänderungen von Selbstverwaltungskörperschaften
7. Abschnitt Die Verwaltung
(1) Das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen kann aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit geändert werden. (2) 1Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. 2Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. 3Vor einer Gebietsänderung muß die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden. (3) 1Das Gebiet von Landkreisen kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. 2Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes. (4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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