Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Bestimmungen des Artikels 82 Absatz 2 oder der Artikel 84 bis 89 verletze.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__90.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).