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Jurafuchs

Art. 90

SN-VERF
Kommunale Verfassungsbeschwerde
7. Abschnitt Die Verwaltung
Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Bestimmungen des Artikels 82 Absatz 2 oder der Artikel 84 bis 89 verletze.

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