(1) Die Bediensteten des Freistaates und der Träger der Selbstverwaltung sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe, und haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
(2) 1Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: „Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“ 2Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__92.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).