Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 101

ST-VERF
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Die Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) (aufgehoben) (3) Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vorhandenen obersten Landesorgane sind Organe im Sinne dieser Verfassung. (4) Rechtsvorschriften und Regelungen, die auf der Grundlage des Gesetzes über die vorläufige Ordnung der Regierungsgewalt in Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1990 erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung in Kraft.

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