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Jurafuchs

Art. 24

ST-VERF
Schutz von Ehe und Familie
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung.

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