(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__24.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).