(1) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen.
(2) An den öffentlichen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).
(3) Das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und deren Schule auszuwählen, sind bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens zu berücksichtigen.
(4) Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__26.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).