Die soziale Tätigkeit der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe wird nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__33.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).