(1) Das Land und die Kommunen schützen und pflegen die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens. Sie schützen das Klima als Grundlage menschlichen Lebens und wirken einer globalen Erwärmung im Rahmen des Möglichen entgegen. Das Land und die Kommunen wirken darauf hin, daß mit Rohstoffen sparsam umgegangen und Abfall vermieden wird.
(2) Jeder einzelne ist verpflichtet, hierzu nach seinen Kräften beizutragen.
(3) Eingetretene Schäden an der natürlichen Umwelt sollen, soweit dies möglich ist, behoben oder andernfalls ausgeglichen werden.
(3a) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt.
(4) Das Nähere regeln die Gesetze.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__35.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).