(1) Das Land und die Kommunen haben durch die Unterstützung des Wohnungsbaues, die Erhaltung vorhandenen Wohnraumes und durch andere geeignete Maßnahmen die Bereitstellung ausreichenden, menschenwürdigen Wohnraumes zu angemessenen Bedingungen für alle zu fördern.
(2) Das Land und die Kommunen sorgen dafür, daß niemand obdachlos wird.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__40.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).