Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 44

ST-VERF
Wahlprüfung, Verlust des Mandats
(1) Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl. (2) Ein Mitglied des Landtages kann jederzeit gegenüber dem Präsidenten des Landtages auf sein Mandat verzichten. Im übrigen entscheidet der Landtag oder eines seiner Organe über den Verlust der Mitgliedschaft. (3) Gegen diese Entscheidungen kann das Landesverfassungsgericht angerufen werden. (4) Das Nähere regeln die Gesetze.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__44.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).