(1) Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl.
(2) Ein Mitglied des Landtages kann jederzeit gegenüber dem Präsidenten des Landtages auf sein Mandat verzichten. Im übrigen entscheidet der Landtag oder eines seiner Organe über den Verlust der Mitgliedschaft.
(3) Gegen diese Entscheidungen kann das Landesverfassungsgericht angerufen werden.
(4) Das Nähere regeln die Gesetze.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__44.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).