(1) Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und in seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten und des Ausschußvorsitzenden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für Untersuchungsausschüsse, für den Wahlprüfungsausschuß und für Ausschüsse, denen Wahlen und deren Vorbereitung übertragen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__52.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).