(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält. Erhält in diesem Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet innerhalb von sieben Tagen ein neuer Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die Wahl nicht mit der Mehrheit der Mitglieder zustande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren vierzehn Tagen über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Wird die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nicht mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages beschlossen, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister und bestimmt seinen Stellvertreter.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__65.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).