(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Diese Befugnis kann übertragen werden.
(2) Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__69.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).