Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 72

ST-VERF
Konstruktives Mißtrauensvotum
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. (2) Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. (3) Zwischen dem Zugang des Antrages beim Präsidenten des Landtages und der Beratung müssen drei Tage liegen. (4) Über den Antrag darf frühestens drei Tage nach Schluß der Beratung und muß spätestens zehn Tage nach Zugang beim Landtagspräsidenten abgestimmt werden. (5) Artikel 71 Abs. 2 gilt entsprechend.

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