(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet.
(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt.
(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts weder dem Landtag oder der Landesregierung noch einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Durch Gesetz können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__74.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).