Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 80

ST-VERF
Volksinitiative
(1) Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben. (2) Eine Volksinitiative muß von mindestens 30000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

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