(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch Berufsrichter und in den durch Gesetz bestimmten Fällen durch ehrenamtliche Richter an den gesetzlich festgelegten Gerichten ausgeübt.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit werden Gerichte des Landes errichtet.
(4) Das Landesrichtergesetz kann bestimmen, daß über die Anstellung der Richter der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. Die Mitglieder werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Der Richterwahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__83.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).