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Jurafuchs

Art. 89

ST-VERF
Vertretung in den Kommunen
In den Kommunen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist; in Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.

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