In den Kommunen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist; in Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__89.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).