(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist die Landesregierung bis zu dessen Inkrafttreten ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind,
1.
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
2.
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
3.
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beiträge bewilligt worden sind.
(2) Die Landesregierung kann für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen, soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und sonstige Einnahmen gedeckt werden kann. Die Kreditaufnahme darf ein Viertel der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__94.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).