(1) Beschlüsse des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen angeben, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind.
(2) Die Landesregierung kann verlangen, daß Beratung und Beschlußfassung über eine Vorlage nach Absatz 1 für vier Wochen ausgesetzt werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__96.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).