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Jurafuchs

§ 57b

STGB
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Stand 2026-04-08
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

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