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Jurafuchs

§ 257b

STPO
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Stand 2026-04-20
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

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