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Jurafuchs

§ 459

STPO
Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Stand 2026-04-20
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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