(1) Jeder Bürger hat das Recht, sich mit anderen ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__10.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).