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Jurafuchs

Art. 101

TH-VERF
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. (2) Über derartige Zustimmungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.

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