(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(2) Über derartige Zustimmungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__101.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).